Hast du dich schon immer gefragt, wie viel die Umsetzung des eintrittsfreien Palais Sommers jährlich kostet und wie wir uns finanzieren? Hier erklären wir dir ganz transparent, wie unsere Firmenstruktur organisiert ist und welche Ausgaben sowie Einnahmen wir in den vergangenen zwei Jahren hatten. Unsere Finanzierung beruht im Wesentlichen auf drei Säulen:
Transparenzangaben
In Deutschland gibt es keine einheitlichen Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen. Dabei hilft Transparenz, die eigene Arbeit für die Öffentlichkeit sowie Spenderinnen und Spender nachvollziehbar zu machen und so Vertrauen und Glaubwürdigkeit zu stärken.
Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr
Name: KFA Kultur für alle gGmbH – Amtsgericht Dresden – HRB 32527
Anschrift: KFA Kultur für alle gGmbH, Plattleite 31 Haus B, 01324 Dresden
bis zum 20.04.2021: Palais Sommer gGmbH
Gründungsjahr: 2017
Vorher: Palais Sommer gemeinnützige UG
Gründungsjahr: 2013
100-prozentige Tochterfirma: Palais Sommer Festival GmbH – Amtsgericht Dresden –
HRB 37729
Anschrift: Palais Sommer Festival GmbH, Plattleite 31 Haus B, 01324 Dresden
Gründungsjahr: 2018
Vollständige Satzung sowie Angaben zu den Organisationszielen
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet:
KFA Kultur für alle gGmbH
Der Sitz der Gesellschaft ist in Dresden.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Abfindung
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, des Tanzes, Hörspiel und Yoga sowie der Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgenden Gegenstand verwirklicht:
– die Akquisition von Spendern und deren Zusammenführung bzw. deren Organisation
in einem Freundeskreis
– der Organisation von Spendenaktionen und der Verwendung der Spenden für eigene
und fremde gemeinnützige Projekte.
Dabei darf nicht mehr als die Hälfte der Mittel der KFA an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung der für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden.
Sowie das Betreiben einer Lotterie im Zweckbetrieb mit z.B. Tombola, Versteigerung und Losverkauf, die durch die staatliche Behörde zu genehmigen ist. Der Reinertrag aus der Lotterie darf nur ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.
Die Förderung der Bildung und Erziehung soll insbesondere durch die Durchführung von Bildungsprojekten, das Halten von Vorträgen und deren Organisation, der Durchführung von Schulungen und Kursen zu politischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und gesellschaftlich aktuellen Themen verwirklicht werden.
Hierfür können gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehme gegründet werden, erworben oder sich an ihnen beteiligt werden.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus MIttel der Gesellschaft erhalten.
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel, die der Gesellschaft von Dritter Seite zufließen (z.B. Spenden), dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke speziell der Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
II. Stammkapital und Geschäftsanteile
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
III. Geschäftsanteile
§ 5 Verfügung über Geschäftsanteile/ Einziehung
Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung und Verpfändung, aber auch die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sind ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Eingezogene geschäftsanteile können neu ausgegeben werden.
IV. Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
§ 7 Vertretung
Die Gesellschaft wird vertreten:
wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen;
wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.
Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln, insbesondere Einzelvertretungen anordnen und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien.
V. Geschäftsjahr/ Jahresabschluss
§ 8 Geschäftsjahr/ Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember des Jahres.
Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln.
Die Gesellschaft kann im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen Rücklagen bilden und/oder Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften sammeln.
VI. Wettbewerbsverbot
§ 9 Wettbewerbsverbot
Der Gründungsgesellschafter ist von jedwedem Wettbewerbsverbot befreit.
Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilen, erweitern, einschränken oder aufheben und/oder beschließen, ob und in welcher Höhe eine angemessene Vergütung an die Gesellschaft zu zahlen ist.
VII. Dauer der Gesellschaft
§ 10 Dauer der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 11 Gründungskosten
Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Notar-, Gerichts-, Behördenkosten und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 1.500 €.
Wir wollen mit unserem Tun Bewusstseins- und Wertewandel in der Gesellschaft vorantreiben, den Prozess der Selbstrealisation des Einzelnen befördern und einen aktiven Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Wir möchten die Menschen mit Kunst, Kultur und Bildung berühren und einen Ort der Entschleunigung schaffen. Einen sicheren Raum. Die KFA Kultur für alle gGmbH arbeitet in einem gemeinwohlökonomischen Kontext, indem die Mehrung des Gemeinwohls und nicht der Finanzgewinn im Vordergrund steht. Das Wohl von Mensch und Natur hat oberste Priorität – im Team, bei der Produktion des Festivals und der Veranstaltungsplanung.
Angaben zur Steuerbegünstigung
Wir werden wegen Förderung der Kultur nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Gemäß dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Dresden-Süd vom 25. Oktober 2021 entspricht die Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO verwendet wird.
Gesellschafter und Geschäftsführer KFA Kultur für alle gGmbH:
Jörg Polenz
USt-IdNr.: DE 2290 6648 04
St.-Nr.: 202/142/12197
Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger
Gesellschafter und Geschäftsführer KFA Kultur für alle gGmbH:
Jörg Polenz
Aufsichtsrat KFA Kultur für alle gGmbH:
Carina Nitz
Jürgen Roller
Dipl. Ing. Frank Wallburger
Kuratoren:
Lars Hiller (Konzerte)
Uwe Grundmann (Fama Pleinair)
Anna Moroz (Fama Pleinair)
Frank Wallburger (Fama)
Reinhard Pontius (Fama Skulptura)
Dirk Großer (Fama Fotografika, Fama Piktura)
Mariam Shararashvili (Fama Pleinair)
Volker Sielaff (Palais.Literatur)
Ludmilla Schmidt (Klaviernächte)
Tätigkeitsbericht
2020:
Start der Petition: “Gesamtkonzept für das Japanische Palais (Haus und Park) in Dresden als lebendiger, offener Ort”
Projektplanung Viavoĉo – Festival für Demokratie, Kultur und Lebensfreude (verschoben auf unbekannten Zeitpunkt)
Durchführung Palais Sommer Festival 17.07. – 23.08.2020
Hier kommst du zu unserem ausführlichen Bericht.
2021:
Durchführung Palais Sommer Festival 16.07. – 22.08.2021
Hier kommst du zu unserem ausführlichen Bericht.
Durchführung NIB ART-Festival 21.07. – 25.07.2021
Hier kommst du zu unserem ausführlichen Bericht.
2022:
Durchführung Palais Sommer Festival 21.07. – 21.08.2022
Hier kommst du zu unserem ausführlichen Bericht.
2023:
Durchführung Palais Sommer Festival 12.07. – 20.08.2023
Hier kommst du zu unserem ausführlichen Bericht.
Personalstruktur
Hier kommst du zu unserem Team.
Angaben zur Mittelherkunft & -verwendung KFA
Angaben zur Mittelhekunft & -verwendung PSF
Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten
Unternehmensstruktur der KFA Kultur für alle gGmbH und ihrer 100% Tochtergesellschaft der Palais Sommer Festival GmbH.
Die KFA Kultur für alle gGmbH wurde am 11.06.2013 als Palais Sommer gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) in Dresden gegründet. Zweck der Gesellschaft ist Förderung von Kunst und Kultur insbesondere der Bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, des Tanzes, Hörspiel und Yoga sowie der Förderung von Bildung und Erziehung. Dieser Zweck wird vorrangig über die Organisation von Festivals bzw. Veranstaltungen realisiert. Die in der Regel eintritts freien Festivals bzw. Veranstaltungen finanzieren sich durch Spenden, Werbung und durch Deckungsbeiträge aus Gastronomie und Vermietungen. Im Laufe der Jahre ist der wirtschaftliche Finanzbereich im Vergleich zu den Spenden so gewachsen, dass der Gesellschaft steuerliche Nachteile erwachsen sind. Um den Spendenbereich von dem Werbe- und Gastronomiebereich abzugrenzen, hat die KFA Kultur für alle gGmbH die Palais Sommer Festival GmbH am 04.05.2018 als 100%ige Tochter gegründet. Die Palais Sommer Festival GmbH führt die gesamte Produktion, das Marketing, das Programm für die KFA Kultur für alle gGmbH aus und betreibt selbst die Gastronomie. Der Geschäftsführer für die KFA Kultur für alle gGmbH und Palais Sommer Festival GmbH ist Jörg Polenz. Die KFA Kultur für alle gGmbH hat einen Aufsichtsrat bestehend aus drei Mitgliedern (Jürgen Roller (Rechtsanwalt), Frank Wallburger (1. Vorstand Neuer Sächsischer Kunstverein e.V., Carina Nitz (Steuerberaterin), der die Geschäftsführung berät und kontrolliert.
Die Gesamtfinanzierung der Festivals bzw. Veranstaltungen setzt sich aus den Spenden der KFA Kultur für Alle gGmbH und den Deckungsbeiträgen aus Gastronomie sowie der Werbung der Palais Sommer Festival GmbH zusammen.
Der überwiegende Teil der Rechnungslegung erfolgt zwischen der Palais Sommer Festival GmbH und den Auftragnehmern für die jeweiligen Projekte. Nur vereinzelte Aufträge werden direkt durch die KFA Kultur für alle gGmbH beauftragt und abgerechnet.
Namen von Personen, deren jährliche Zahlungen mehr als 10 % des Gesamtjahresbudgets ausmachen
Im Jahr 2022 gab es keine Zuwendungen oder Zahlungen, welche mehr als 10% des Gesamtjahresbudgets ausmachten.